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   BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14   

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BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14 (https://dejure.org/2018,5283)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14 (https://dejure.org/2018,5283)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14 (https://dejure.org/2018,5283)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; § 92 BVerfGG; § 63 StGB; § 67d Abs. 2 StGB
    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht; Sicherungsbelange der Allgemeinheit; Abwägung im Einzelfall; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; verfassungsgerichtliche Kontrolldichte; steigende Begründungsanforderungen mit zunehmender ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Rahmen der Gefahrenprognose bei einer Entscheidung über die Fortdauer einer Unterbringung im Maßregelvollzug

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Gefahrenprognose - ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel (integrative Betrachtung)

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Gefahrenprognose - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus; Einbeziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in die Entscheidung über die Fortdauer oder Aussetzungsreife der Maßregel (integrative Betrachtung)

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen an Entscheidung über die Fortdauer einer bereits lange andauernden Unterbringung im Maßregelvollzug - hier: Unzureichende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Rahmen der Gefahrenprognose - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug - und die Frage der Verhältnismäßigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gefahrenprognose - und die Umstände des Einzelfalls im Maßregelvollzug

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauerentscheidung im Maßregelvollzug - und die spätere Aussetzung zur Bewährung

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus; Grundsatz der

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerden, denen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 16. Mai 2013 (2 BvR 2671/11, juris) und vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2848/12, juris) stattgab.

    c) Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. November 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hatte (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris), verwarf das Oberlandesgericht Hamm erneut die sofortige Beschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung mit Beschluss vom 20. August 2013.

    Zwar hat der Beschwerdeführer die von ihm als Anlagen 1 bis 24 bezeichneten Dokumente der Verfassungsbeschwerde nicht beigefügt, sondern auf deren Vorlage im Verfahren 2 BvR 2671/11 verwiesen.

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).

    ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).

    Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 26 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 27).

    Obwohl das Bundesverfassungsgericht in seinem die streitgegenständliche Unterbringung betreffenden Beschluss vom 16. Mai 2013 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass diesen Umständen im Rahmen der Gefahrenprognose Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 24), verhalten sich die angegriffenen Beschlüsse hierzu nicht.

  • BVerfG, 11.07.2014 - 2 BvR 2848/12

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Verfassungsbeschwerden, denen die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschlüssen vom 16. Mai 2013 (2 BvR 2671/11, juris) und vom 11. Juli 2014 (2 BvR 2848/12, juris) stattgab.

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).

    ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).

    Angesichts dieser besonders langandauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hätte die Anordnung ihrer Fortdauer besonders sorgfältiger Begründung bedurft (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 26 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 27).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297).

    Hält das Gericht ein Risiko im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB bei einem nach § 63 StGB Untergebrachten für gegeben, hat es die mögliche Gefährdung der Allgemeinheit zu der Dauer des erlittenen Freiheitsentzugs in Beziehung zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 16 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 17).

    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).

    Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 19 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 20).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 20 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 21).

    ff) Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 21 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 22).

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.

    Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Denn die angegriffenen Entscheidungen waren Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 128, 326 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).

  • BVerfG, 21.01.2010 - 2 BvR 660/09

    Unzureichende Berücksichtigung der Haftdauer und des hohen Alters des Betroffenen

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Abzuheben ist aber auch auf die seit der Anordnung der Maßregel veränderten Umstände, die für die künftige Entwicklung bestimmend sind (vgl. BVerfGE 70, 297 ; BVerfGK 16, 501 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Mai 2013 - 2 BvR 2671/11 -, juris, Rn. 17 und vom 11. Juli 2014 - 2 BvR 2848/12 -, juris, Rn. 18).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich' bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ; 128, 326 ).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 45, 187 ; 58, 208 ); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen.
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2018 - 2 BvR 349/14
    Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 9, 89 ; 32, 87 ; 53, 152 ; 91, 125 ; 104, 220 ), zumal vorliegend die Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung gemäß § 67g StGB besteht.
  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BVerfG, 13.10.1971 - 2 BvR 233/71

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Haftbefehlen nach § 230 Abs. 2 StPO

  • OLG Bremen, 10.12.2019 - 1 Ws 124/19

    Widerruf der Aussetzung bei ohne Unterbringung nicht durchführbarer Maßregel

    Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso wie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 - 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 - 2 Ws 118/15, juris Rn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen der Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres Gewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

    Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 - 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; Beschluss vom 05.07.2019 - 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 - 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 - 3 Ws 361/18, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 - 2 Ws 156/18, juris Rn. 11).

    Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Ausschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so hat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 - 2 BvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 789/13, juris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 - 2 BvR 371/12, juris Rn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 - 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP 2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 - 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss vom 03.11.2016 - 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 - 2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 - 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Beschluss vom 22.08.2017 - 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 - 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 - 2 BvR 1161/16, juris Rn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 - 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss vom 07.02.2019 - 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 - 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 - 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 - 1 Ws 154/19).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 28-VI-23

    Mangels substanziierter Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer

    Erst recht ist es nicht seine Aufgabe, diese Anlagen aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu schaffen (vgl. zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht BVerfG vom 21.2.2018 - 2 BvR 349/14 - juris Rn. 17; vom 8.9.2020 - 1 BvR 1038/20 - juris Rn. 2; Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl. 2020, § 92 Rn. 35 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2023 - 33-VI-23

    Anforderungen an eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

    Erst recht ist es nicht seine Aufgabe, diese Anlagen aus anderen anhängigen Verfahren zutage zu fördern, um eine ausreichende Grundlage für die verfassungsrechtliche Beurteilung zu schaffen (vgl. zur Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht BVerfG vom 21.2.2018 - 2 BvR 349/14 - juris Rn. 17; vom 8.9.2020 - 1 BvR 1038/20 - juris Rn. 2; Lenz/Hansel, BVerfGG, § 92 Rn. 35 m. w. N.).
  • OLG Brandenburg, 27.09.2018 - 1 Ws 141/18

    Unterbringung eines wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilten Täters

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris).
  • OLG Brandenburg, 18.04.2019 - 1 Ws 53/19

    Fortdauer der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet allerdings die Prüfung, ob eine Aussetzung des Maßregelvollzugs bei grundsätzlich fortbestehender Gefährlichkeit des Untergebrachten im Sinne von § 67d Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 StGB als mildere Maßnahme in Betracht kommt, wenn nämlich der Gefährlichkeit des Betroffenen unter dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung im Rahmen der Bewährungsaufsicht hinreichend begegnet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018, Az.: 2 BvR 349/14; juris).
  • OLG Hamm, 28.08.2018 - 3 Ws 361/18

    Widerruf; Aussetzung; Unterbringung; psychiatrisches Krankenhaus;

    Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14 -, juris, Rdnr. 24).
  • OLG Hamm, 09.04.2018 - 3 Ws 136/18

    Hinzuziehung eines Sachverständigen bei Widerruf der Maßregelaussetzung zur

    Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 349/14 -, juris, Rdnr. 24).
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